Pflegebetten

PRÜFUNG VON ELEKTRISCHEN KRANKEN- UND PFLEGEBETTEN NACH DGUV V3, V4, VORM. BGV A3

DIE SCHUTZBEDÜRFTIGSTEN SCHÜTZEN

Geräte im Umfeld von kranken, verletzten oder gebrechlichen Menschen müssen besonders hohen Sicherheitsanforderungen genügen, da sich diese Personen im Fall eines Defekts meist nicht selbst aus der Gefahrenzone bringen können. Dies gilt um so mehr, als bei ohnehin angeschlagener Gesundheit jede zusätzliche Belastung ein erhebliches Risiko darstellen kann.
Das Medizinproduktegesetz (MPG) enthält daher genaue Vorgaben, welche Bedingungen Anlagen in diesem Bereich, beispielsweise elektrisch betriebene Kranken- und Pflegebetten. Unter anderem gilt, daß sie nicht angewendet werden dürfen, „wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können“ (MPG § 14).
Um Unfälle zu vermeiden, müssen Krankenbetten und Pflegebetten daher nach DIN EN 62353 VDE 0751-1 und DGUV Vorschrift 3 bei Inbetriebnahme oder nach Umbauten sowie in regelmäßigen Abständen durch einen Fachkundigen mit entsprechenden Prüfgeräten auf ihre einwandfreie Funktion hin kontrolliert werden. Kommt jemand aufgrund eines Defekts an einem Krankenbett zu Schaden und es liegt keine Prüfbescheinigung vor, wäre der Betreiber haftbar – mit allen wirtschaftlichen, straf- und privatrechtlichen Folgen.

PRÜFUNG VON ELEKTRISCHEN KRANKEN- UND PFLEGEBETTEN NACH DGUV V3, V4, VORM. BGV A3

DIE SCHUTZBEDÜRFTIGSTEN SCHÜTZEN

Geräte im Umfeld von kranken, verletzten oder gebrechlichen Menschen müssen besonders hohen Sicherheitsanforderungen genügen, da sich diese Personen im Fall eines Defekts meist nicht selbst aus der Gefahrenzone bringen können. Dies gilt um so mehr, als bei ohnehin angeschlagener Gesundheit jede zusätzliche Belastung ein erhebliches Risiko darstellen kann.
Das Medizinproduktegesetz (MPG) enthält daher genaue Vorgaben, welche Bedingungen Anlagen in diesem Bereich, beispielsweise elektrisch betriebene Kranken- und Pflegebetten. Unter anderem gilt, daß sie nicht angewendet werden dürfen, „wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können“ (MPG § 14).
Um Unfälle zu vermeiden, müssen Krankenbetten und Pflegebetten daher nach DIN EN 62353 VDE 0751-1 und DGUV Vorschrift 3 bei Inbetriebnahme oder nach Umbauten sowie in regelmäßigen Abständen durch einen Fachkundigen mit entsprechenden Prüfgeräten auf ihre einwandfreie Funktion hin kontrolliert werden. Kommt jemand aufgrund eines Defekts an einem Krankenbett zu Schaden und es liegt keine Prüfbescheinigung vor, wäre der Betreiber haftbar – mit allen wirtschaftlichen, straf- und privatrechtlichen Folgen.